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ZPO § 823

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

Fundstelle(n):
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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

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