ZPO § 822

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 822 Umschreibung von Namenspapieren

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.