ZPO § 807

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch [2]

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

  1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

  2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: § 807 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .