ZPO § 802h
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1: Allgemeine Vorschriften [1]
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung [2]
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
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GAAAB-74510