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ZPO § 801

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel [1]

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 801 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.

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