ZPO § 796b

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.

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GAAAB-74510