Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs [1]
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 795b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 31. 12. 2006.