ZPO § 789
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 789 Einschreiten von Behörden
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
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GAAAB-74510