ZPO § 774

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners [1]

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 774 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.