ZPO § 773
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
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GAAAB-74510