ZPO § 770
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
1Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
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GAAAB-74510