Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen [1]
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Aufnahme;
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 762 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .