ZPO § 752
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
1Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. 2Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
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GAAAB-74510