Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner [1]
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 739 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .