ZPO § 720
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
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GAAAB-74510