ZPO § 67

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten [1]

1Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .