Buch 6: Weitere besondere Verfahren [1]
Abschnitt 2: Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers [2]
§ 611 Verweisung an den Commercial Court [3]
(1) 1Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn
der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und
der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.
(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.
(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.