Buch 6: Weitere besondere Verfahren [1]
Abschnitt 1: Englischsprachige Verfahren [2]
§ 609 Rechtsmittelschrift [3]
(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.
(2) 1In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. 2Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510