ZPO § 602
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
§ 602 Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
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GAAAB-74510