ZPO § 543
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- das Berufungsgericht in dem Urteil oder 
- das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung 
zugelassen hat.
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 
2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  GAAAB-74510