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ZPO § 515

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung

§ 515 Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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GAAAB-74510

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