ZPO § 512
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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GAAAB-74510