Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren
§ 487 Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
die Bezeichnung des Gegners;
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510