ZPO § 487
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren
§ 487 Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
- die Bezeichnung des Gegners; 
- die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 
- die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 
- die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. 
Fundstelle(n):
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  GAAAB-74510