ZPO § 484

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung

(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

„Ja“.

(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

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GAAAB-74510