ZPO § 478
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
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GAAAB-74510