ZPO § 430
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 9: Beweis durch Urkunden
§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510