ZPO § 359

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

  2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

  3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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GAAAB-74510