ZPO § 359
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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GAAAB-74510