ZPO § 359
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
- die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 
- die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 
- die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. 
Fundstelle(n):
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  GAAAB-74510