ZPO § 350
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 350 Rechtsmittel
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510