Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348 Originärer Einzelrichter [1]
(1) 1Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2Dies gilt nicht, wenn
- das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder 
- die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; 
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; 
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; 
- Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; 
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; 
- Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; 
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; 
- Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; 
- Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; 
- Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. 
 
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen. 
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. 4Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 348 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .