ZPO § 338
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 3: Versäumnisurteil
§ 338 Einspruch [1]
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 338 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. .