ZPO § 333
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 3: Versäumnisurteil
§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
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GAAAB-74510