ZPO § 323a

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 2: Urteil

§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden [1]

(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 323a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.