ZPO § 31
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510