ZPO § 303
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 2: Urteil
§ 303 Zwischenurteil
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510