Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung [1]
1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
5 Nr. 3 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 236) wird § 270 Satz 2 mit
Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Bei
Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe
zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die
Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist.“