Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
§ 264 Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510