ZPO § 248
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 248 Verfahren bei Aussetzung
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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GAAAB-74510