ZPO § 229
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510