ZPO § 217
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
§ 217 Ladungsfrist
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
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GAAAB-74510