ZPO § 214
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
§ 214 Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
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