ZPO § 192

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher [1]

1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 192 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .