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ZPO § 19

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 2: Gerichtsstand

§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz [1]

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.

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