Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 182 Zustellungsurkunde [1]
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, 
- die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, 
- im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, 
- im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, 
- im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, 
- die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, 
- den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, 
- Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. 
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 182 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.