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ZPO § 1136

Buch 12: Erprobung und Evaluierung [1]

Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme [2] [3]

§ 1136 Evaluierung [4]

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

  1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,

  2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,

  3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und

  4. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 26 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) werden Buch 12 Abschnitt 2 und 3 Wirkung v. gestrichen.

4Anm. d. Red.: § 1136 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .