Buch 12: Erprobung und Evaluierung [1]
Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens [2] [3]
Titel 3: Kommunikationsplattform [4]
§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen [5]
(1) 1Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. 2Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. 3Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.
(2) 1Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. 2Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.
(3) 1Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. 2Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. 3Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(4) 1Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. 3Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 26 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) werden Buch 12 Abschnitt 2 und 3 Wirkung v. gestrichen.
4Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1131 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .