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ZPO § 1127

Buch 12: Erprobung und Evaluierung [1]

Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens [2] [3]

Titel 2: Verfahren [4]

§ 1127 Verhandlung [5]

(1) 1In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,

  1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,

  2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,

  3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder

  4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.

3Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.

(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.

(3) 1Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. 2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.

(5) 1Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. 2Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. 3Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 26 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) werden Buch 12 Abschnitt 2 und 3 Wirkung v. gestrichen.

4Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: § 1127 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .