Buch 12: Erprobung und Evaluierung [1]
Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens [2] [3]
Titel 1: Anwendungsbereich [4]
§ 1122 Umfang der Erprobung [5]
(1) 1Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
(2) 1Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) 1Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 26 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) werden Buch 12 Abschnitt 2 und 3 Wirkung v. gestrichen.
4Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1122 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .