ZPO § 1114
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [1]
Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland [2]
§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels [3]
Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
- im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766, 
- im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und 
- im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung. 
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  GAAAB-74510