ZPO § 1113
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [1]
Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland [2]
§ 1113 Übersetzung oder Transliteration [3]
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
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GAAAB-74510