ZPO § 1112
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [1]
Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland [2]
§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel [3]
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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GAAAB-74510